Kultur- und Tourismussteuer in Hamburg

In Hamburg werden für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (z.B. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen oder Privatzimmer) besteuert. Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind Schuldner der Steuer. Die Steuer wird an reisende Gäste weiterberechnet.

Die Steuer bemisst sich nach dem Nettoentgelt (also ohne Umsatzsteuer), das pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird. Nebenleistungen - wie z.B. Frühstück - werden nicht erfasst. Die Steuer wird gestaffelt  berechnet. Die genaue Staffelung findet sich in § 3 des Gesetzes (siehe auch Nr. 13 des Merkblattes).

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